Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB von tangro software components gmbh, Heidelberg
Stand 01.01.2015

§ 1 Geltung der AGB und Vertragsinhalt
1.1 Diese AGB gelten in allen Geschäftsbeziehungen der tangro software components gmbH (im Folgenden: tangro) zu Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunden) auf dem Gebiet der Erstellung, Überlassung, Vermietung und/oder Pflege von Standard  und Individualsoftware und bei der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie.
1.2 Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von tangro. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn tangro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
1.4 Darstellungen in Testprogrammen, Produktbeschreibungen und Prospekten sind keine Garantien. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von tangro.
1.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss fachkundig beraten lassen.

§ 2 Urheberrecht und geistiges Eigentum
2.1 Die Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtsfähig. Die urheberrechtlichen Befugnisse an der Software und alle Rechte an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich der Gewährleistung, Pflege und Beratung überlassenen Software und sonstigen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich tangro zu. Dies gilt auch für Änderungen und Erweiterungen der Software sowie für sonstige von tangro im Rahmen der Vertragsdurchführung (z.B. durch Customizing) erstellte schutzfähige Arbeitsergebnisse, auch soweit diese auf Anregung oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entstanden sind.
2.2 Der Kunde erhält die einzelvertraglich (Softwareüberlassungsvertrag; Vertrag über Softwaremiete) näher festgelegte – nicht ausschließliche und nur im Rahmen des § 2.3 der AGB übertragbare – Befugnis, die ihm von tangro überlassene Software durch Vervielfältigung für seine innerbetrieblichen Zwecke zu nutzen. Jede darüber hinausgehende Vervielfältigung sowie alle anderen Nutzungsarten und Nutzungsmöglichkeiten der Software sind untersagt, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung (soweit sie nicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und tangro ihren vertraglichen Pflichten hierzu nicht in angemessener Frist nachkommt), das Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet.
2.3 Eine Nutzung der Software durch mit dem Endkunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen ist erlaubt, wenn der Kunde tangro diese Nutzung vorab unter Angabe von Firma und Anschrift des verbundenen Unternehmens schriftlich anzeigt und tangro der Aufnahme der Nutzung durch das verbundene Unternehmen nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht; tangro behält sich das Widerspruchsrecht für Fälle vor, in denen der Nutzung durch das betreffende verbundene Unternehmen anerkennenswerte betriebliche Interessen von tangro (z. B. Erschwernisse bei der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen von tangro) entgegen stehen. Bei erlaubter Nutzung der Software durch ein verbundenes Unternehmen haftet der Kunde dafür, dass die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen insgesamt eingehalten werden. Ein sonstiger Einsatz der Software durch Dritte oder für Zwecke Dritter (z. B. Rechenzentrumsbetrieb, Onlinedienste) ist nicht zulässig.
2.4 Eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit bedarf gesonderter vertraglicher Vereinbarung.
2.5 Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn tangro trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.

§ 3 Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Kunde unterstützt tangro bei der Vertragsdurchführung.
3.2 Soweit einzelvertraglich nicht anders geregelt, sorgt er selbst für die erforderliche Hardware, das Betriebssystem und die Basissoftware. tangro wird auf Anfrage dem Kunden mitteilen, wenn bestimmte Arten von Hardware, Betriebssystemen oder Basissoftware zur gemeinsamen Benutzung mit der Software von tangro nicht geeignet sind.
3.3 Der Kunde stellt Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung und gibt tangro rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind.
3.4 Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die notwendige Hard- und Software für eine Fernwartung nach Absprache mit tangro.

§ 4 Lieferung und Verzögerung
4.1. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage von tangro. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem tangro unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn tangro auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
4.3 Gerät tangro mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde zunächst verpflichtet, tangro eine schriftliche Nachfrist zu setzen, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss. Erst nach Ablauf der Frist ist der Kunde zur Geltendmachung weiterer Rechte befugt. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt darüber hinaus § 12 der AGB.

§ 5 Gefahrübergang
5.1 Soweit tangro Leistungsgegenstände körperlich an den Kunden versendet, geht die Gefahr mit Übergabe des Leistungsgegenstandes an die jeweilige Transportperson auf den Kunden über.
5.2 Soweit tangro dem Kunden Leistungsgegenstände auf elektronischem Wege übermittelt, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem tangro den Leistungsgegenstand abruffähig in einem Netz bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt.

§ 6 Vergütung
6.1 Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen von tangro ist einzelvertraglich geregelt. Zu den dort genannten Preisen kommt stets die Umsatzsteuer hinzu.
6.2 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
7.1 Mangels abweichender einzelvertraglicher Vereinbarung gelten für die Zahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung folgende Regeln: Der Kunde hat die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. tangro kann Rechnungen nach Lieferung oder Erbringung der Leistung stellen. Die Rechnungsstellung für Softwarepflege erfolgt jährlich im Voraus. Bei sonstiger Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat kann tangro monatlich Rechnung stellen.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist tangro berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch tangro bleibt möglich.
7.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann gegen tangro gerichtete Ansprüche nicht ohne vorherige Zustimmung von tangro abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen.

§ 8 Widerrufvorbehalt
8.1 Der Kunde ist bereits vor vollständiger Zahlung zur vertragsgemäßen Nutzung der Software berechtigt. tangro kann diese Befugnis jedoch bei Zahlungsverzug nach Ablauf einer schriftlichen Nachfristsetzung von 30 Tagen mit entsprechender Androhung oder endgültiger Zahlungsverweigerung oder -unfähigkeit des Kunden widerrufen.
8.2 Außerdem kann tangro die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Nutzungsbeschränkungen des Softwareüberlassungsvertrages und des § 2 der AGB nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 13 der AGB verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufandrohung nicht sofort unterlässt.
8.3 Bei Widerruf der Nutzungsbefugnisse hat der Kunde alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat gegenüber tangro die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von tangro unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel bzw. Leistungsdefizite schriftlich mit genauer Beschreibung der Beanstandung zu rügen.. Diese Verpflichtung richtet sich nach der Möglichkeit des Kunden, Mängel bzw. Leistungsdefizite festzustellen und zu benennen. Nicht offensichtliche Mängel bzw. Leistungsdefizite hat der Kunde unverzüglich und schriftlich zu rügen, nachdem er sie erkannt hat.
9.2 Im Fall von Rechtsmängeln wird der Kunde tangro unverzüglich schriftlich über ihm gegenüber geltend gemachte Schutzrechte Dritter unterrichten.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen
10.1 Voraussetzung für die Verpflichtungen von tangro bei Sach- und Rechtsmängeln ist stets eine Mängelrüge bzw. Benachrichtigung bei Rechtsmängeln gemäß § 9 der AGB. Verspätete, unzureichende und unbegründete Rügen oder Benachrichtigungen befreien tangro von ihren Leistungspflichten. Soweit tangro dennoch tätig wird, stellt tangro den Aufwand in Rechnung.
10.2 tangro ist bei Sach- und Rechtsmängeln zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Nacherfüllung leistet tangro nach eigener Wahl bei fehlerhafter Software durch Fehlerbeseitigung oder Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass tangro Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.Ein neuer Programmstand ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies zu einem zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
10.3 Ist die vertragsgemäße Nutzung aufgrund von Rechtsmängeln eingeschränkt (z. B. dadurch, dass Dritte Rechte an der Software geltend machen), so wird tangro im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Abwehr oder Befriedigung dieser Rechte oder durch entsprechende Änderung der Vertragsgegenstände die vertragsgemäße Nutzung der Software sicherstellen. tangro kann auch nach ihrer Wahl für den Kunden die gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung gegen den Dritten selbst führen. Der Kunde wird tangro hierbei in zumutbarem Umfang unterstützen.
10.4 Der Kunde unterstützt tangro bei der Mangelbeseitigung insbesondere durch Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Test- und Echtdaten, durch Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.. Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet  (Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung).
10.5 Der Kunde hat das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung, die gegebenenfalls mehrere Nacherfüllungs- bzw. Wiederholungsversuche erlaubt, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 12 der AGB. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte oder Vertragskosten schuldet tangro nicht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.6 Wenn tangro tätig wird und sich nicht herausstellt, dass die Mängel auf der Leistung von tangro beruhen, wird tangro dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung stellen.
10.7 Die Pflichten bei Sach- und Rechtsmängeln erlöschen, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Kunde nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
10.8 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 24 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt am Tage der Lieferung des Vertragsgegenstands, bei Abnahme unterliegenden Leistungen mit dem Tag der Abnahme.
10.9 Erbringt tangro außerhalb des Bereichs des Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht tangro eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde tangro stets schriftlich eine Nachfrist von angemessener Länge einzuräumen, innerhalb derer tangro die Leistung ohne zusätzliche Kosten ordnungsgemäß erfüllt oder in sonstiger Weise Abhilfe schafft.

§ 11 Abnahme
11.1 Erbringt tangro einer Abnahme zugängliche Leistungen, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung nach Aufforderung von tangro innerhalb von 14 Tagen zu prüfen und – sofern die Prüfung keine wesentlichen Mängel ergibt – schriftlich die Abnahme zu erklären. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine schriftliche Rüge wesentlicher Mängel, so gilt die Leistung als abgenommen.
11.2 Unwesentliche Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und im Rahmen der Sach- und Rechtsmängelhaftung (§ 10) beseitigt.
11.3 Abnahmen gelten auch als erklärt, wenn der Kunde seine Billigung der Lieferung und Leistung auf andere Weise ausdrückt z. B.  durch vorbehaltlose Ingebrauchnahme oder Zahlung für einen fertig gestellten Bereich.

§ 12 Haftung 12.1 tangro haftet für jede Art von Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Sach- und Rechtsmängel, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur

  • bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und aus Garantie in voller Höhe;
  • bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht) aus einfacher Fahrlässigkeit auf Ersatz des typischen und voraussehbaren Schadens;
  • bei Verzugsschäden bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Lieferung oder Leistung, bei Verzugsschäden bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Jahresvergütung;
  • in sonstigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet tangro nicht.

12.2 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet tangro nur, wenn der Kunde durch ordnungsgemäße Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
12.3 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Verwahrung
13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekanntwerdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen. Der Kunde verwahrt und sichert Vertragsgegenstände, sodass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist.
13.2 tangro verarbeitet die Daten des Kunden elektronisch und beachtet die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Kunden, personenbezogene Daten vor Beginn der Leistungen so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter (für die Durchführung des Vertrages nicht erforderlicher) Zugriff von tangro nicht möglich ist. Im Übrigen ist es Sache des Kunden, datenschutzrechtlich erforderliche Genehmigungen betroffener Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartnern des Kunden sowie sonstiger betroffener Personen einzuholen. Er stellt tangro von allen Ansprüchen frei, die diese Personen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten gegen tangro geltend machen könnten.

§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

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